Italiens Vergabecode (D.Lgs. 36/2023)
Das Gesetzesdekret 36 vom 31. März 2023 ist der derzeit in Italien geltende Vergabekodex. Es trat am 1. April 2023 in Kraft, seine Vorschriften wurden am 1. Juli 2023 wirksam, und gleichzeitig wurde der vorherige Kodex, D.Lgs. 50/2016, aufgehoben. Der Digitalisierungs‑Teil des Kodex trat jedoch erst am 1. Januar 2024 in Kraft, weshalb sich das italienische Vergabewesen innerhalb von achtzehn Monaten zweimal veränderte. Die meisten im Netz kursierenden Leitfäden beschreiben noch den aufgehobenen Kodex von 2016.
Was der Kodex ist
Der vollständige Titel lautet Codice dei contratti pubblici in attuazione dell'articolo 1 della legge 21 giugno 2022, n. 78, recante delega al Governo in materia di contratti pubblici. Er wurde in der Gazzetta Ufficiale n. 77 vom 31. März 2023 (Supplemento Ordinario n. 12) unter Redaktionscode 23G00044 veröffentlicht.
Er umfasst 229 Artikel in fünf Büchern:
- Buch I — Grundsätze, Digitalisierung des Vertragslebenszyklus, Programmierung, Planung (Art. 1–47)
- Buch II — Verträge, einschließlich des Verfahrens für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte (Art. 48–140‑bis)
- Buch III — Verträge in den besonderen (Versorgungs-)Sektoren (Art. 141–173)
- Buch IV — Öffentlich‑privates Partnerschaftsrecht und Konzessionen (Art. 174–208)
- Buch V — Streitigkeiten, ANAC sowie Schluss‑ und Übergangsbestimmungen (Art. 209–229)
An den Kodex sind eine Reihe von Anhängen angeschlossen, nummeriert I.01 bis V.3, die Gesetzesbestandteil und kein Kommentar sind: Allegato I.1 enthält die Begriffsbestimmungen, Allegato II.1 regelt Betreiberlisten und Marktuntersuchungen, Allegato II.2 die Methoden zur Berechnung der Anomalie‑Schwelle, Allegato II.4 die Qualifizierung der vergabeberechtigten Stellen, Allegato II.12 das Qualifikationssystem für Bauunternehmer. Artikel 226‑bis, 2024 eingesetzt, sieht die schrittweise Ersetzung mehrerer Anhänge durch Verordnungen vor; prüfen Sie daher, ob der von Ihnen gelesene Anhang noch die anwendbare Fassung ist.
Die entscheidenden Daten
Artikel 229 legt zwei Daten fest: Der Kodex trat mit seinen Anhängen am 1. April 2023 in Kraft, und seine Bestimmungen wurden am 1. Juli 2023 wirksam.
Artikel 226(1) hebt D.Lgs. 50/2016 zum 1. Juli 2023 auf. Artikel 226(2) belässt den alten Kodex nur für procedimenti in corso in Geltung und definiert diese präzise: Verfahren, deren Bekanntmachung vor diesem Datum veröffentlicht wurde; wenn keine Bekanntmachung vorlag, Verfahren, für die Einladungen zur Angebotsabgabe bereits versandt worden waren; bestimmte Urbanisierungsarbeiten im Rahmen zuvor geschlossener Vereinbarungen; sowie accordo bonario, Schlichtungs‑ und Schiedsverfahren im Zusammenhang mit diesen Verträgen. Artikel 226(5) liest jede bestehende Bezugnahme auf D.Lgs. 50/2016 als Bezugnahme auf die entsprechende Vorschrift des neuen Kodex.
Die Digitalisierungsvorschriften wurden zurückgestellt. Artikel 225(2) gab den Artikeln 19 bis 31, 35, 36, 37(4), 99, 106(3), 115(5), 119(5) und 224(6) Wirkung erst ab 1. Januar 2024, wobei die entsprechenden Bestimmungen des alten Kodex bis zum 31. Dezember 2023 fortgelten. Artikel 225(1) tat dasselbe für die Artikel 27, 81, 83, 84 und 85 bezüglich der Veröffentlichung: bis Ende 2023 liefen Bekanntmachungen weiterhin über die Gazzetta Ufficiale.
Die Grundsätze, die das Ermessen veränderten
Artikel 1 legt das principio del risultato fest: die Stellen verfolgen die Zuschlagserteilung und die Vertragserfüllung mit größtmöglicher Geschwindigkeit und dem besten Qualitäts‑Preis‑Verhältnis innerhalb von Legalität, Transparenz und Wettbewerb. Artikel 2 benennt das principio della fiducia und definiert, was für Amtsträger grobe Fahrlässigkeit ist — sagt aber zugleich, dass die Befolgung ständiger Rechtsprechung oder der Stellungnahmen der zuständigen Behörden nicht grobe Fahrlässigkeit darstellt. Artikel 3 formuliert das Prinzip des Marktzugangs. Artikel 4 macht die Artikel 1 bis 3 zum Auslegungs‑ und Anwendungsmaßstab für den gesamten Kodex.
Zwei Bestimmungen sind für einen Bieter unmittelbar bedeutsam. Artikel 5 erkennt an, dass ein Wirtschaftsteilnehmer einen geschützten Vertrauensschutz in die rechtmäßige Ausübung des Verwaltungsakts bereits vor Zuschlag hat, und legt fest, wann Schadensersatz für die Verletzung dieses Vertrauens zu leisten ist. Artikel 10 macht die Ausschlussgründe in den Artikeln 94 und 95 abschließend: sie ergänzen Bekanntmachungen und Einladungen kraft Gesetzes, und jede Klausel, die einen weiteren Ausschlussgrund hinzufügt, ist nichtig und als nicht geschrieben zu behandeln.
Was zu tun ist
Erstens: Klären Sie, welcher Kodex für das vorliegende Vergabeverfahren gilt: Maßgeblich ist das Veröffentlichungsdatum der Bekanntmachung oder das Datum, an dem Einladungen versandt wurden. Ein 2022 begonnenes Verfahren unterliegt noch den alten Regeln.
Zweitens: Verwenden Sie die korrekten Artikelnummern, wenn Sie an einen Auftraggeber schreiben oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Häufig relevante Artikel sind Artikel 14 (EU‑Schwellenwerte und Berechnung der Schätzung), Artikel 50 (Verfahren unterhalb der Schwellenwerte), Artikel 94 und 95 (Ausschluss), Artikel 100 (besondere Anforderungen, einschließlich SOA‑Zertifizierung für Bauleistungen ab €150.000), Artikel 104 (avvalimento), Artikel 108 (Zuschlagskriterien), Artikel 119 (Untervergaben) und Artikel 220 (ANAC‑Vorzugs‑/Vorstreitstellen‑Stellungnahmen).
Drittens: Vertrauen Sie nicht auf eine im Kodextext abgedruckte Schwellenzahl. Artikel 14(3) besagt, dass die EU‑Schwellenwerte periodisch durch eine Verordnung der Kommission im Amtsblatt der EU neu festgesetzt werden; die in der gedruckten Fassung des Kodex enthaltenen Zahlen sind die von 2023 und haben sich seither zweimal geändert.
Related terms
- D.Lgs. 209/2024 — Korrektivdekret
- ANAC — Nationale Antikorruptionsbehörde (Italien)
- Affidamento diretto: Sotto‑soglia in Italien
- BDNCP — Nationale Datenbank öffentl. Aufträge
See Otnox plans to track procurement opportunities across 80+ markets.