Verhandlungsverfahren
Das Verhandlungsverfahren ist ein öffentliches Vergabeverfahren, das dem Auftraggeber erlaubt, direkt mit Bietern zu verhandeln, um die besten Vertragsbedingungen zu erzielen. Im Gegensatz zu offenen und beschränkten Verfahren, bei denen die Angebotsabgabe das endgültige kommerzielle Angebot bestimmt, erlaubt das Verhandlungsverfahren einen Dialog und die Anpassung technischer wie kommerzieller Elemente während des Vergabeverfahrens. Verhandlungsverfahren treten in zwei Hauptformen auf: mit vorheriger Bekanntmachung einer Vertragsbekanntmachung und ohne vorherige Bekanntmachung; für jede Form gelten unterschiedliche Regeln und Anwendungsfälle.
Das Verhandlungsverfahren ist ein öffentliches Vergabeverfahren, das dem Auftraggeber erlaubt, direkt mit Bietern zu verhandeln, um die besten Vertragsbedingungen zu erzielen. Im Gegensatz zu offenen und beschränkten Verfahren, bei denen die Angebotsabgabe das endgültige kommerzielle Angebot bestimmt, erlaubt das Verhandlungsverfahren einen Dialog und die Anpassung technischer wie kommerzieller Elemente während des Vergabeverfahrens. Verhandlungsverfahren treten in zwei Hauptformen auf: mit vorheriger Bekanntmachung einer Vertragsbekanntmachung und ohne vorherige Bekanntmachung; für jede Form gelten unterschiedliche Regeln und Anwendungsfälle.
Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung funktioniert ähnlich wie ein beschränktes Verfahren, wobei eine veröffentlichte Vertragsbekanntmachung Lieferanten dazu einlädt, die Teilnahme zu beantragen. Geeignete Lieferanten werden auf eine Shortlist gesetzt und zur Abgabe erster Angebote aufgefordert. Der Punkt, an dem sich das Verfahren vom beschränkten Verfahren unterscheidet, ist die Verhandlungsphase nach der Einreichung der ersten Angebote.
Während der Verhandlungen kann der Auftraggeber Aspekte der ersten Angebote mit den Bietern erörtern, mit dem Ziel, die Angebote zu verbessern und den Vertragswert zu optimieren. Verhandlungen können technische Spezifikationen, kommerzielle Bedingungen, Lieferregelungen und andere Vertragsbestandteile betreffen. Mehrere Verhandlungsrunden sind zulässig, wobei die Bieter zwischen den Runden überarbeitete Angebote einreichen.
Die Verhandlung muss gegenüber allen Bietern zu gleichen Bedingungen geführt werden, wobei vertrauliche Informationen eines Bieters jedoch nicht an andere weitergegeben werden dürfen. Das Verfahren endet mit einer endgültigen Angebotsabgabe, die anhand der veröffentlichten Zuschlagskriterien bewertet wird. Dieses Verfahren eignet sich für Verträge, bei denen Verhandlungen zur Optimierung der Bedingungen erforderlich sind, die Anforderungen aber ausreichend definiert sind, sodass ein wettbewerblicher Dialog überzogen wäre.
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist deutlich restriktiver. Es erlaubt dem Auftraggeber, ohne Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung und ohne Durchführung einer wettbewerblichen Ausschreibung direkt mit einem oder mehreren vorab ausgewählten Lieferanten zu verhandeln. Dieses Verfahren darf nur in spezifischen, vom Vergaberecht eng definierten Fällen angewendet werden und war Gegenstand umfassender Rechtsprechung vor dem Europäischen Gerichtshof.
Häufige Gründe für die Anwendung dieses Verfahrens sind echte technische Exklusivität, bei der aus technischen Gründen nur ein Lieferant die geforderten Waren oder Dienstleistungen erbringen kann. Eine extreme Dringlichkeit infolge unvorhersehbarer Ereignisse ist ein weiterer zulässiger Grund, wobei die Dringlichkeit nicht auf eigenes Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen sein darf. Zusätzliche Aufträge bei einem bestehenden Lieferanten, bei denen ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten verursachen würde, sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zulässig.
Da das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung das wettbewerbliche Vergabeverfahren umgeht, bestehen erhebliche Transparenzpflichten. Die meisten Anwendungsfälle erfordern die Veröffentlichung einer Voluntary Ex Ante Transparency Notice (VEAT, freiwillige Vorab-Transparenzmitteilung), bevor der Vertrag unterzeichnet werden kann. Die VEAT löst eine Stillhaltefrist aus, während der andere Lieferanten die Anwendung der Ausnahme anfechten können.
Vergleich der Varianten des Verhandlungsverfahrens
Die beiden Varianten des Verhandlungsverfahrens dienen sehr unterschiedlichen Zwecken. Die Version mit vorheriger Bekanntmachung ist ein strukturiertes Wettbewerbsverfahren mit Verhandlungsflexibilität und eignet sich für Verträge, bei denen ein Dialog die Bedingungen verbessern würde. Die Version ohne vorherige Bekanntmachung ist ein Ausnahmeverfahren, das angewandt wird, wenn Wettbewerb tatsächlich unmöglich oder unpraktikabel ist.
Auftraggeber sollten die strengen rechtlichen Grenzen des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung verstehen. Der Missbrauch des Verfahrens ist einer der häufigsten Gründe für Vergabebeschwerden. Vergabestellen, die sich auf dieses Verfahren stützen, müssen die rechtliche Grundlage sorgfältig dokumentieren und darauf vorbereitet sein, die Wahl zu verteidigen, falls sie angefochten wird. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass Ausnahmen eng auszulegen sind und die Darlegungslast dem Auftraggeber obliegt.
Wie sich Lieferanten auf Verhandlungsverfahren einstellen
In einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung bereiten sich Lieferanten auf aktive Verhandlungen während des gesamten Vergabeverfahrens vor. Bieterteams benötigen Verhandlungsexpertise, nicht nur Fähigkeiten im technischen und kommerziellen Angebotsentwurf. Erfolgreiche Bieter verfügen typischerweise über detaillierte interne Preisermittlungsmodelle, die eine Echtzeit-Preisanpassung während der Verhandlungsrunden ermöglichen. Sie bereiten auch alternative technische Ansätze vor, die angeboten werden können, falls der Auftraggeber im Dialog Präferenzen signalisiert.
In einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung stehen Lieferanten entweder auf der vom Auftraggeber vorab ausgewählten Shortlist oder nicht. Für nicht auf der Shortlist stehende Lieferanten bestehen begrenzte Rechtsbehelfe; sie können jedoch die Anwendung des Verfahrens anfechten, wenn sie die rechtlichen Gründe für schwach halten. Den auf der Shortlist stehenden Lieferanten stellt sich eine andere Herausforderung: effektiv zu verhandeln, obwohl nur begrenzter oder kein wettbewerblicher Druck besteht, um die Erwartungen des Auftraggebers zu disziplinieren.
Trends und Aufsicht
Die Nutzung von Verhandlungsverfahren variiert stark zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den Sektoren. Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung haben zugenommen, da Auftraggeber mehr Flexibilität als in offenen und beschränkten Verfahren anstreben. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bleiben relativ selten, unterliegen jedoch einer fortlaufenden Aufsicht durch die Europäische Kommission und nationale Prüfungsbehörden, wobei es periodisch Durchgreifen gegen Mitgliedstaaten oder Auftraggeber gibt, die ein Muster der Übernutzung aufweisen.
Verwandte Begriffe
- Direktvergabe: das dem Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung am ehesten entsprechende Verfahren.
- Wettbewerblicher Dialog: eine Alternative für komplexe Vertragsgestaltungen.
- Voluntary Ex Ante Transparency Notice (VEAT, freiwillige Vorab-Transparenzmitteilung): die Transparenzbekanntmachung, die häufig Verhandlungsvergaben begleitet.
- Offenes Verfahren: die wettbewerbsintensivste Alternative.
- Beschränktes Verfahren: die strukturierte Alternative mit Vorqualifikation.
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