A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 zur Verfahrensart (Ende des Absatzes) um eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) i.V.m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Soweit dort als Verfahrensart ein "Wettbewerbliches Vergabeverfahren" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Direktvergabe" technisch nicht möglich war. B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007) für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Ziffer 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf das in den jeweiligen Nahverkehrsplänen integrierte Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen (Zielnetze 2028 Stadt Aachen und 2028 StädteRegion Aachen) als Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Personenverkehrsleistungen im besagten Gebiet bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Ziffer 1.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus den Nahverkehrsplänen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und dem "Ergänzenden Dokument" ergeben. Die nach dem Tariftreue und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV Mindestens ein vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen für den ÖPNV als repräsentativ erklärte Tarifvertrag (TV-N NRW oder NWO) ist anzuwenden. D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Westfalen. (vgl. Ziffer 8 ORG 0001).
Published
26.07.2026
Open for bids
26.07.2026
Amt für Schule und Bildung, Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste des Landkreises Leer
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