Selektivverträge nach § 140a SGB V sind seitens des Gesetzgebers u.a. als Instrument der gesetzlichen Krankenversicherungen zur Abgrenzung im Wettbewerb untereinander eingeführt worden. Als eine solche besondere Leistung aus einem Selektivvertrag sollen die Versicherten durch den beabsichtigten Vertrag im Rahmen der Versorgung zusätzlich zu allgemeinmedizinischer Behandlung, Zugang zu fachärztlicher Videobehandlung (unter anderem Innere Medizin, Orthopädie und Unfallchirurgie, Gynäkologie, Urologie, Dermatologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin) erhalten. Im Rahmen der Behandlung können elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) und eRezepte ausgestellt werden.
Publié
22.07.2026
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22.07.2026
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