Die AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse beabsichtigt, über die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zur enteralen Ernährung sowie den benötigten Verbandmittel und der enteralen Nahrung selbst, einen neuen Vertrag nach § 127 Abs. 1 und 2 SGB V zu verhandeln. Inhalt des Vertrages sind die zur Versorgung erforderlichen Hilfsmittel, Verbandmittel sowie die dazugehörige enterale Nahrung unter Berücksichtigung der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Qualitätsmindestanforderungen, inklusive aller damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen. Die Vergütung soll auf pauschaler Basis in den jeweiligen Bereichen Hilfsmittel, Verbandmittel und enteraler Nahrung erfolgen.
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25.03.2026
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25.03.2026
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