Der Landkreis Heilbronn beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdiente (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels „Sulmtal und Löwensteiner Berge“: • 631 Binswangen – Erlenbach - Heilbronn • 632 Weinsberg – Ellhofen -Lehrensteinsfeld • 633 Weinsberg - Klinikum Am Weissenhof - Gellmersbach - Eberstadt - Hölzern • 634 Weinsberg - Grantschen - Wimmental – Dimbach • 635 (Mainhardt-) Wüstenrot - Löwenstein - Willsbach • 636 Rundverkehr Willsbach - Weiler/Eichelberg - Willsbach • 637 Willsbach - Affaltrach - Breitenauer See/Eschenau - Affaltrach - Willsbach • 638 Weinsberg – Eberstadt - Neuenstadt / Schwabbach • 639 Oberheimbach - Neuhütten - Wüstenrot - Neulautern • 692 Weinsberg - Klinikum Am Weissenhof - Erlenbach - Binswangen - Neckarsulm ZOB/Ballei Der Leistungsumfang beträgt ca. 1.132.627 Nutzkilometer Das ergänzende Dokument enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Landkreises (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedingungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, wegfallen, oder es können neue Linien hinzukommen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. ii) Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Heilbronn als zuständige Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellung zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
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07.02.2026
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07.02.2026
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