Ausbildungsuchende, die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten und nicht in einer betrieblichen Berufsausbildung einen anerkannten Beruf erlernen können, erhalten die Möglichkeit, gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 76 SGB III ihre Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung unter Einbeziehung von Kooperationsunternehmen (welche die Eignung nach §§ 27 ff. BBiG bzw. §§ 21 ff. HwO besitzen) zu absolvieren.
Published
30.06.2026
Awarded
30.06.2026
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