Die Auftraggeberin und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Bereinigungsvereinbarungen das Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund von Verträgen zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V. Hierbei gelten – so weit in diesen Vereinbarungen nichts Abweichendes geregelt ist – die Vorgaben des Beschlusses des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Verhandlung und der Abschluss von Bereinigungsvereinbarungen erfolgt bei der Auftraggeberin. Die Auftraggeberin beauftragt die technische Umsetzung des Bereinigungsverfahrens an einen geeigneten Auftragnehmer mit den in Ziffer 5.1 (EU) dargestellten Leistungsgegenständen. Auftraggeberin und Auftragnehmer schließen hierzu einen EVB-IT Dienstleistungsvertrag.
Published
26.07.2026
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26.07.2026
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