Die VBL hat nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes vom 12.09.2017 (BsiB-AVwV) und gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) einen den Grundsätzen dieser Vorschriften entsprechenden arbeitsmedizinischen Schutz ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Hierfür muss nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze ein Betriebsarzt bestellt werden.
Zverejnené
27.07.2026
Pridelené
27.07.2026
Arbeitsmedizinische Betreuung
Betriebsarzt Freising
Arbeitsmedizinische Betreuung nach § 3 ASiG an den Standorten Rubenow (Los 1) und Rheinsberg (Los 2)
betriebsärztliche und arbeitssicherheitstechnische Leistungen
Rahmenvereinbarung über die psychologische bzw. psychiatrische Versorgung in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge des Regierungsbezirks Karlsruhe
Ärztliches Zweitmeinungsverfahren bei orthopädischen Erkrankungen
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