In Zeiten von Krisen verbreiten sich Informationen, korrekte wie falsche, in einem nie dagewesenen Ausmaß. Insbesondere Soziale Medien tragen durch ihre hohe Verbreitungsgeschwindigkeit und vermeintliche Anonymität zur Verbreitung von absichtlicher Desinformation und unabsichtlicher Fehlinformation bei. Zudem eröffnet Künstliche Intelligenz nie dagewesene Möglichkeiten in der Generierung und Verbreitung von Desinformationen. In radiologischen Notfällen kann dies zu Verunsicherung führen sowie dazu, dass sich Bürger*innen nicht an Schutzmaßnahmen halten. Weiter kann Desinformation (z.B. über eine notwendige Evakuierung) die Bevölkerung zu potenziell schädlichem Verhalten führen und chaotische Zustände auslösen. Während die Verbreitung von Desinformation in vielerlei Hinsicht problematisch ist, besteht im radiologischen Notfall das Problem, dass Institutionen und Entscheidungsträger diese unter hohem Zeitdruck ausfindig machen und darauf reagieren müssen. Das BMUKN und BfS würden sich zudem mit dem Bedürfnis der Bürger*innen nach Informationen und einer Flut an Fehl- und Desinformationen konfrontiert sehen, welche die schnelle und zielgerichtete Verbreitung korrekter Informationen stark erschwert. Eine schnelle und effektive Krisenkommunikation ist im radiologischen Notfall jedoch essentiell. Das FV soll den aktuellen Kenntnisstand zu Des- und Fehlinformationen zusammentragen und systematisch für die Zwecke der Krisenkommunikation und den radiologischen Notfallschutz des BMUKN und BfS analysieren und aufbereiten. Dabei stehen folgende Fragen im Fokus: - Welche Des- und Fehlinformationen existieren im Kontext radiologischer Notfälle oder könnten entstehen? - Welche Arten von Akteuren und Motivationen lassen sich identifizieren/kategorisieren? - Welche strategischen Ableitungen für die Krisenkommunikation existieren bereits oder können gezogen werden? - Welche Strategien gegen Des- und Fehlinformationen werden im Kontext radiologischer Notfälle als erfolgversprechend eingestuft, welche weniger? Ziel des FV ist es, (1) Tools und Methoden zur Detektion von Desinformation zu ermitteln, die das BfS im radiologischen Notfall nutzen können und (2) konkrete Empfehlungen für den strategischen Umgang mit Desinformation in der Krisenkommunikation im radiologischen Notfall zu erarbeiten. Dabei soll deutlich werden, welche Erkenntnisse über existierende Des- und Fehlinformationen im radiologischen Notfall und anderen, für die Fragestellung relevanten Krisen vorliegen und welche Strategien für die Kommunikation in einem radiologischen Notfall sowie für die Entwicklung von Kommunikationsübungen zur Vorbereitung auf eine tatsächliche Lage genutzt werden können. Das Vorhaben soll keine allgemeine Abhandlung über Des- und Fehlinformationen im Allgemeinen umfassen, sondern konkret auf die Bedarfe des BfS und BMUKN zugeschnitten sein. Am Ende des Vorhabens stehen eine Übersicht konkreter Tools zur Detektion und Hilfestellungen zum strategischen Umgang mit Desinformationen im radiologischen Notfall. Das vorliegende FV bietet BMUKN und BfS damit eine wichtige Grundlage für die Information der Bevölkerung sowohl über eine radiologische Lage als auch über Vorsorge- bzw. Schutzempfehlungen und dient damit der Umsetzung des Strahlenschutzgesetzes, insbesondere §105 und §112. Grundlage für die Aufgabenwahrnehmung von BMUKN/ BfS ist nach Maßgabe des Atom- und Strahlenschutzrechts der jeweils aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik. Die vom BMUKN/BfS in Auftrag gegebenen Untersuchungen, Studien und Gutachten müssen daher vom vorliegenden Stand von Wissenschaft und Technik auf dem jeweils zu bearbeitenden Aufgabengebiet ausgehen. Dabei sind neue Erkenntnisse und wissenschaftlich-technische Fortschritte mit Blick auf die Ziele des Vorhabens zu ermitteln und zu bewerten. Der Bieter muss in der Lage sein, die geforderten Untersuchungen wissenschaftlich fundiert gemäß den Vorgaben für die wissenschaftliche Praxis in den beschriebenen Aufgabenbereichen durchzuführen. Die Leistungserbringung hat datenschutzfreundlich zu erfolgen. Alle aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben, wie DSGVO und BDSG, sind umzusetzen. Sofern personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) oder sogar bestimmte Kategorien personenbezogener Daten z.B. Gesundheitsdaten, politische Meinungen usw. (Art. 9 Abs. 1 DSVO) verarbeitet werden, ist ggf. ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) oder eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verarbeitung zu schließen. Der Auftragnehmer hat ein Datenschutzkonzept vorzulegen und alle Verpflichtungen der DSGVO einzuhalten. Die Daten dürfen den Geltungsbereich der DSGVO nicht verlassen.
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01.10.2026
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