Die Mitarbeitenden- und Sozialberatung umfasst die psychosoziale Betreuung aller im Geschäftsbereich des Auftraggebers tätigen Beschäftigten bei vielfältigen Problemlagen. Sie wird primär auf Initiative der / des Beschäftigten erbracht. Diese haben dazu die Möglichkeit, die Mitarbeitenden- und Sozialberatung in Anspruch zu nehmen. Die Auftragnehmerin / Der Auftragnehmer soll für die Beschäftigten von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr sowohl telefonisch erreichbar als auch persönlich ansprechbar sein. Die persönliche Beratung und Betreuung kann sowohl in eigenen Räumen der Auftragnehmerin / des Auftragnehmers (Beratungsstelle) als auch vor Ort in den o. g. Dienststellen - d. h. die / der Beratende besucht die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz - erfolgen. Bei Bedarf sind mit dem Einverständnis der / des Beschäftigten Hausbesuche bzw. eine Begleitung in Kliniken, zu Behörden und anderen öffentlichen Institutionen zulässig. Die persönlichen Beratungs- und Betreuungsgespräche sollen jedoch überwiegend in der Beratungsstelle durchgeführt werden; diese müssen sich im Land Berlin oder im Land Brandenburg befinden. Um die Dienststellen kennenzulernen und sich und das Beratungsangebot vorzustellen, besucht die Auftragnehmerin / der Auftragnehmer zu Beginn der Vertragslaufzeit alle Dienststellen. Gegebenenfalls kann das gegenseitige Kennenlernen auch online durchgeführt werden. Bei Bedarf soll eine Weitervermittlung an auf den jeweiligen von der ratsuchenden Person angesprochenen Bereich spezialisierte Beratungsstellen, vorzugsweise im Land Brandenburg, erfolgen. Ausgeschlossen von der Mitarbeitenden- und Sozialberatung sind kostenpflichtige Untersuchungen, Heilbehandlungen und Therapien. Die Beschäftigten haben das Recht, die Mitarbeitenden- und Sozialberatung in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Dienststelle darüber informiert wird. Eine vorherige Anfrage oder Mitteilung an vorgesetzte Stellen ist ausdrücklich nicht erforderlich. Über den Inhalt der Mitarbeitenden- und Sozialberatung darf die Dienststelle durch die Auftragnehmerin / den Auftragnehmer nur und insoweit informiert werden, wie dies von der / dem Beschäftigten ausdrücklich, schriftlich gewünscht und zugelassen wird. Die Berichtspflicht bleibt unberührt.
Pubblicazione
26.07.2026
Aggiudicata
26.07.2026
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