Nach § 97a Abs. 1 GWB sind Leistungen grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufzuteilen. Gemäß § 97a Abs. 2 GWB dürfen mehrere Teil- oder Fachlose jedoch zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Solche Gründe liegen hier vor, weil die ausgeschriebene Leistung kein bloßes Nebeneinander selbstständig nutzbarer Liefer- und Dienstleistungen darstellt, sondern ein technisch, sicherheitsfachlich und betrieblich untrennbares Gesamtsystem, das durch eine Auftragnehmerin geplant, integriert, geprüft und betriebsfertig übergeben werden muss.
Publié
24.09.2026
Ouvert aux offres
24.09.2026
Date limite
26.10.2026
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