Im Zuge der Energiewende und des zunehmenden Anteils dezentraler, wetterabhängiger Einspeisungen aus erneuerbaren Energiequellen (Windenergie, Photovoltaik, Biomasse) kommt den Umspannwerken eine zentrale Bedeutung für die Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu. Aufgrund dieser Entwicklung benötigt TenneT fachliche Expertise im Rahmen der Realisierung und Ausführung von UW-Projekten. Die zu vergebenden Leistungen werden in folgende Lose aufgeteilt: Fachlos 1: Primärtechnik: Entwurfs- und Ausführungsplanung Fachlos 2: Projektabwicklung inkl. Beschaffung & Entsorgung Fachlos 3: Fremd- und Bauleitplanung Fachlos 4: Prüfung vor Inbetreibnahme Fachlos 5: Dokumentenmanagement *** Bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften/Konsortien sind jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft/Konsortium die unter „Teilnahme“ aufgeführten Informationen einzureichen. Hierbei ist der Konsortialführer eindeutig zu benennen. *** Der Auftraggeber ist berechtigt, Rechte und Pflichten des Auftragsgegenstandes insgesamt auf eine Projektgesellschaft (Special Purpose Vehicle/NewCo) zu übertragen und zwar unabhängig davon, ob sich Dritte als Gesellschafter an dieser Projektgesellschaft bereits beteiligt haben, oder erst nach etwaiger Übertragung dieses Vertrages an einer solchen beteiligen werden. *** Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Bewerber/Bieter haben Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. *** Die Vergabe des Auftrages steht unter dem Vorbehalt der Änderung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Ankündigung geltenden rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, Regelungen und Vorschriften. *** Die Rahmenvereinbarung wird ohne Mindestabnahmemengen abgeschlossen. Die Ausübung etwaiger Abrufe zu den Rahmenvereinbarungen steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen der tatsächlich realisierten Umspannwerksprojekte. Der Auftraggeber ist gem. § 57 SektVO berechtigt, das Vergabeverfahren jederzeit einzustellen. Auf die Frist des §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. *** Der geschätzte, auskömmliche Höchstwert etwaiger Abrufe aus dieser Rahmenvereinbarung beträgt EUR 103.500.000,00. Klarstellend wird hervorgehoben, dass es sich hierbei lediglich um einen Schätzwert unter Betrachtung sämtlicher Optionen und Szenarien handelt, der keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber auf Abrufe bis zur vorgenannten Höchstmenge begründet. ***
Publié
15.07.2026
Attribué
15.07.2026
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