Die Deutsche Bahn AG (DB) ist die Konzernobergesellschaft des DB Konzerns. Im DB-Konzern erbringen deren Eisenbahnverkehrsunternehmen („EVU“ - insb. DB Regio AG und DB Fernverkehr AG) und die Eisenbahninfrastrukturunternehmen („EIU“ - insb. DB InfraGO AG) Leistungen im Eisenbahnverkehr und damit Sektorentätigkeiten gemäß § 102 GWB. Die EVU planen und erbringen Verkehrsleistungen, indem sie Fahrgäste befördern und dafür Trassen und Stationsleistungen nutzen. Die EIU nehmen Aufgaben im Bereich der Eisenbahninfrastruktur wahr, insbesondere die Bereitstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Schienenwege und der Personenbahnhöfe sowie die Erbringung von Infrastrukturleistungen für EVU. Die Deutsche Bahn (DB) und ihre Tochtergesellschaften suchen als Auftraggeberin (AG) einen Auftragnehmer (AN) als Rahmenvertragspartner für die Bereitstellung und Betreuung eines KI-gestützten Medienmonitorings. Künstliche Intelligenz (KI) muss dafür genutzt werden, um Prozesse zu beschleunigen, Inhalte zu aggregieren, Analysen zu automatisieren und den Einbezug größerer Volumina an Medien zu ermöglichen. Als „Media-Intelligence-Berater“ muss der AN im Dialog mit der AG die über das Medienmonitoring generierten Ergebnisse kuratieren, interpretieren und in definierte Analyse-, Redaktions- und Berichtsformate mit konkreten Handlungsempfehlungen überführen und auf Wunsch der AG Ad-hoc Analysen erstellen. Die Auftraggeberin wendet auf das hier bekannt gemachte Vergabeverfahren freiwillig die Vorschriften der Sektorenverordnung an, selbst wenn sie hierzu nicht verpflichtet sein sollte. Denn die Auftraggeberin ist keine öffentliche Auftraggeberin nach § 99 Nr. 2 GWB (VK Bund, Beschl. v. 14.04.2025 – VK2-19/25), und sie ist auch kein Sektorenauftraggeber, wenn die mit der Ausschreibung beschafften Dienstleistungen keinen hinreichenden Bezug zu Sektorentätigkeiten aufweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2026). Sie führt freiwillig ein Verfahren durch, das den Regeln des Sektorenvergaberechts folgt, indem sie ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb entsprechend § 15 SektVO durchführt. Da der hier zu vergebende Auftrag wegen seiner Komplexität nicht ohne Verhandlungen vergeben werden kann, wäre ein solches Verfahren auch nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV statthaft, wenn diese Verfahrensordnung – wovon die Auftraggeberin nicht ausgeht – anwendbar wäre.
Publié
30.06.2026
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30.06.2026
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